Bürgerinitiative “Straffreistellung”

2014 starteten wir mit unserer Bürgerinitiative “Straffreistellung von Besitz und Erzeugung von Cannabis(-produkten) bei PatientInnen mit entsprechender medizinischer Indikation” und sammelten hierzu mehrere Hundert Unterschriften auf Papier. 

Die Initiative wurde 2017 ins Parlament eingebracht, sie wurde online dann noch rund 4000 mal unterzeichnet. Nach einigen kurzen Debatten im Hohen Haus wurde die Initiative “zur Kenntnis genommen”. Zumindest sorgte die Initiative für Gesprächsstoff im Parlament und respektive in den Parteien.

Das Ziel war die lückenlose Versorgung von PatientInnen zu ermöglichen. Die Initiative sah vor, dass PatientInnen ihr Cannabis nicht nach den Regeln der freien Marktwirtschaft erzeugen und erzeugen lassen.

Im Klartext heißt das:

-> legaler Anbau und Besitz für PatientInnen
-> legale Möglichkeiten für Anbaugemeinschaften á la Cannabis Social Club, für PatientInnen die nicht selbst anbauen wollen oder können aufgrund ihrer Erkrankung, Wohnsituation, etc.
-> legale Möglichkeiten für Einfuhr und Ausfuhr
-> legale Möglichkeiten für die nicht gewinnbringende, kostenlose Weitergabe an PatientInnen

 

Die Initiative gab 3 konkrete Vorschläge zur Gesetzestextänderung:

(Änderungsvorschläge sind kursiv und unterstrichen)

§27 SMG Unerlaubter Umgang mit Suchtgiften

(1) Wervorschriftswidrig

1.Suchtgift erwirbt, besitzt, erzeugt, befördert, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft,

2.Opiummohn, den Kokastrauch oder die Cannabispflanze zum Zweck der Suchtgiftgewinnung anbaut oder

3.psilocin-, psilotin- oder psilocybinhältige Pilze einem anderen anbietet, überlässt, verschafft oder zum Zweck des Suchtgiftmissbrauchs anbaut,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Wer jedoch die Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer eine Straftat nach Abs. 1 Z 1 oder 2 gewerbsmäßig begeht.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer

1.durch eine Straftat nach Abs. 1 Z 1 oder 2 einem Minderjährigen den Gebrauch von Suchtgift ermöglicht und selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als der Minderjährige ist oder

2.eine solche Straftat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht.

(5) Wer jedoch an Suchtmittel gewöhnt ist und eine Straftat nach Abs. 3 oder Abs. 4 Z 2 vorwiegend deshalb begeht, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, ist nur mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(6) Wer jedoch Cannabiskraut, Cannabisharz und Cannabisextrakte besitzt, erzeugt, einführt, ausführt oder befördert, und im Besitz einer ärztlichen Empfehlung, welche die medizinische Notwendigkeit von Cannabis bescheinigt, ist, ist nicht zu bestrafen.

(7) Wer jedoch Cannabiskraut, Cannabisharz und Cannabisextrakte einem anderen überlässt, der ebenso im Besitz einer ärztlichen Empfehlung, welche die medizinische Notwendigkeit von Cannabis bescheinigt, ist, ist nicht zu bestrafen.

(8) Diese Patienten haben das Recht sich in Vereinen zu organisieren, in denen sie gemeinschaftlich Cannabispflanzen anbauen. Die Vereine sind berechtigt Cannabiskraut, Cannabisharz und Cannabisextrakte zu gewinnen und zum Selbstkostenpreis an die Mitglieder (Patienten mit ärztlicher Empfehlung)  abzugeben.

 

ODER

 

§6 SMG Erzeugung, Verarbeitung, Umwandlung, Erwerb und Besitz

(1) Die Erzeugung, Verarbeitung, Umwandlung, der Erwerb und Besitz von Suchtmitteln ist, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, nur gestattet

1.den Gewerbetreibenden mit einer Berechtigung zur Herstellung von Arzneimitteln und Giften und zum Großhandel mit Arzneimitteln und Giften gemäß § 94 Z 32 der Gewerbeordnung 1994 nach Maßgabe einer Bewilligung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend; sofern es sich um Suchtgifte handelt, darf die Bewilligung nur unter Festsetzung einer Höchstmenge erteilt werden, den zum Großhandel mit Arzneimitteln Berechtigten überdies nur, wenn sie ein Detailgeschäft überhaupt nicht oder doch räumlich vollkommen getrennt führen;

2.wissenschaftlichen Instituten oder öffentlichen Lehr-, Versuchs-, Untersuchungs- oder sonstigen Fachanstalten nach Maßgabe einer Bestätigung der zuständigen Aufsichtsbehörde, daß sie die Suchtmittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

3.Patienten, deren Arzt eine Therapie mit Cannabis (Cannabiskraut, Cannabisharz und Cannabisextrakte) befürwortet.

4.Vereinen, welche Patienten mit Cannabis versorgen. Die Vereine sind berechtigt Cannabiskraut, Cannabisharz und Cannabisextrakte zu gewinnen und zum Selbstkostenpreis an die Mitglieder abzugeben.

(2) Der Anbau von Pflanzen zwecks Gewinnung von Suchtgift ist verboten, ausgenommen

1.durch die im Abs. 1 Z 2 genannten Institute und Anstalten für wissenschaftliche Zwecke sowie

2.durch die im § 6a Abs. 1 genannten Gesellschaften für die Herstellung von Arzneimitteln sowie damit verbundene wissenschaftliche Zwecke.

3.durch die im Abs. 1 Z 3 genannten Patienten

4. durch die im Abs. 1 Z 4 genannten Vereine

[…]

ODER

 

 

 

§6b SMG Anbau von Pflanzen der Gattung Cannabis zwecks Gewinnung von Cannabiskraut, Cannabisharz und Cannabisextrakten für die Verwendung als Therapeutikum durch Patienten

 

(1) Der Anbau von Pflanzen der Gattung Cannabis zwecks Verwendung als Therapeutikum ist Patienten, deren Arzt eine Therapie mit Cannabis befürwortet, gestattet.

 

(2) Diesen Patienten ist ferner der Besitz des im Rahmen des Anbaus der Cannabispflanzen gewonnen Cannabis gestattet. Sie sind zudem berechtigt daraus Cannabiskraut, Cannabisharz und Cannabisextrakte zu gewinnen.

 

(3) Diesen Patienten ist ferner die Beförderung des im Rahmen des Anbaus der Cannabispflanzen gewonnenen Cannabis und dessen Weiterverarbeitungen gestattet.

 

(4) Diese Patienten haben ihren Cannabisvorrat durch geeignete, den jeweiligen Umständen entsprechende Maßnahmen gegen unbefugte Entnahme zu sichern. Cannabis ist gesondert aufzubewahren.

 

(5) Patienten haben das Recht sich in Vereinen zu organisieren, in denen sie gemeinschaftlich Cannabispflanzen anbauen. Die Vereine sind berechtigt Cannabiskraut, Cannabisharz und Cannabisextrakte zu gewinnen und zum Selbstkostenpreis an die Mitglieder abzugeben.