Rechtliche Situation in Österreich

 

rechtl. SituationGESETZE

Cannabis unterliegt in Österreich den Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes (SMG). Die Einstufung von Cannabis als Suchtmittel stützt sich auf das UNO Einheitsabkommen über die Betäubungsmittel. Es ist strafbar, Cannabis zu erwerben, zu besitzen, zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder einem anderen zu überlassen oder zu verschaffen. Nicht zu bestrafen ist der Konsum, in der Praxis wird aber auch der Konsum kriminalisiert, weil er fast immer mit dem Besitz einhergeht.

Eine Ausnahme für die Produktion von medizinischem Cannabis besteht nur für die Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES). Die AGES steht im Eigentum der Republik Österreich, vertreten durch die Bundesminister für Gesundheit sowie Landwirtschaft. Seit einer Gesetzesnovelle im Jahr 2008 ist es der AGES erlaubt, medizinisches Cannabis anzubauen und an befugte Abnehmer, in der Regel Unternehmen der Pharma-Branche, weiterzugeben. Hierzu wurde im Jahr 2008 der §6a geändert. Es besteht somit ein Monopol des Österreichischen Staates zur Herstellung von medizinischem Cannabis.

Da das österreichische Gesetz nur den Wirkstoff THC als Droge ansieht, nicht aber die restlichen Teile und Inhaltsstoffe der Cannabispflanze besteht die in Europa einmalige Rechtssituation, dass nur der Anbau der Cannabispflanze mit dem Vorsatz, durch “Trennung der Cannabisblüten und des Cannabisharzes von Blättern und Stängeln” Suchtmittel zu gewinnen, strafbar ist, nicht aber der Handel mit Cannabis-Samen und Stecklingen auch von hochpotenten Cannabissorten, solange diese kein THC beinhalten. In Österreich haben sich aus dieser Situation heraus Blumenhandlungen etabliert, die hauptsächlich Cannabisstecklinge als Zierpflanzen vertreiben.

(Medizinisches) Cannabis in natürlicher Form unterliegt in Österreich einem generellen Verschreibungsverbot; der Passus in der Suchtmittelverordnung dazu lautet:

 §14.Nicht verschrieben werden dürfen: […]

3. Zubereitungen aus […] Cannabis (ausgenommen Zubereitungen aus Cannabisextrakten, die als Arzneispezialitäten zugelassen sind), […] und den im Anhang V dieser Verordnung angeführten Stoffen.”

 

URTEILE

Es gibt keine Urteile, die die Möglichkeiten zur medizinischen Verwendung von Cannabis oder Cannabinoiden in Österreich erheblich beeinflusst haben. Es gibt ein Urteil aus dem Jahr 2001, laut dem ein AIDS Patient gegen seine Leiden Cannabis nach langjährigem Rechtsstreit aus einer berechtigten Notlage heraus legal anbauen darf, dieser Fall ist aber einzigartig in Österreich. Aus der Presse zitiert:

“Ich werde sterben, wenn ich nicht weiter Hanf rauche”, hatte Gerhard H. das Gericht schon vor Jahren vor vollendete Tatsachen gestellt. Sein Verteidiger, der Linzer Anwalt Kurt Lichtl, hat dem Welser Richter dazu eine ausführliche schriftliche Stellungnahme des Kölner Mediziners und Gerichtssachverständigen Franjo Grotenhermen vorgelegt, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft “Cannabis als Medizin”. Der Kölner Arzt ist auch als Zeuge beantragt: Er kritisiert die strafrechtliche Verfolgung bei “arzneilicher Verwendung” von vergleichsweise nebenwirkungsfreien Cannabisprodukten bei Schwerkranken und hält das für eine krasse Ungleichbehandlung gegenüber anderen Patienten, die anstandslos massiv süchtig-machende, aber eben zugelassene Medikamente verordnet bekommen. Nun hat er es schwarz auf weiß: Seine Haschischpflanzen sind für ihn eine Überlebensfrage. Der 43-Jährige war früher heroinsüchtig und hat sich damit die Gesundheit zerstört und eine Immunschwäche eingehandelt. Er erhält Aidsmedikamente, aber gegen einen Großteil seiner Symptome wie Übelkeit, Gewichtsverlust und Pilzbefall könnte ihm außer den Hanfpflanzen aus seinem Garten nichts helfen, sagt er. Seine Ärzte bestätigten das. Verteidiger Kurt Lichtl legte stapelweise Fachliteratur vor, darunter Aufsätze aus dem in Österreich erscheinenden “Ärztemagazin”:

Viele international renommierte Mediziner setzen sich für das praktisch nebenwirkungsfreie natürliche Cannabis als Mittel gegen Schmerzen und andere Beschwerden etwa bei Krebs- und Aidspatienten ein – als immerhin gesündere Alternative zu dem sonst anstandslos in rauen Mengen verabreichten starken Tobak, süchtigmachenden Opiaten wie Morphium. Nach zahlreichen früheren Verurteilungen wegen verbotenen Hanfanbaus ging es im letzten Prozess, der sich seit mehr als drei Jahren hingezogen hatte, für Gerhard H. ums Prinzip. Wurde im ersten Rechtsgang noch ein Kompromiss daraus – Konsum erlaubt, Anbau strafbar, so stützte sich der zuletzt zuständige Richter beim Bezirksgericht Wels auf die Ärzte: Für Gerhard H. lag beim Hanfanbau eben Notstand vor, daher ein Freispruch, der inzwischen rechtskräftig ist. Für alle anderen ist Cannabis züchten aber weiterhin verboten. MARTHA HAKAMI OÖN 30.04.2001”

 

REALITÄTEN

Nach vorsichtigen Schätzungen werden im Raum Wien 300.000 Stecklinge pro Monat verkauft. Dieser Handel mit Cannabis-Stecklingen bewegt sich allerdings in einer rechtlich problematischen Zone. So dürfen von diesen spezialisierten Blumenhandlungen keinerlei Informationen zur Pflege und Aufzucht der Samen und Stecklinge erteilt werden, da es dann in Österreich sehr schnell zu einer Verurteilung als Beitragstäter bei der Suchtmittelgewinnung kommen kann. Hierzu hat es in den letzten Jahren wegen Beratungsleistungen schon Urteile mit teils empfindlichen Strafen gegen Growshop-Betreiber gegeben. Der Begriff “Erzeugung” wird von den Gerichten oft weit und sehr unterschiedlich ausgelegt. Anbau führt dann zu einer gerichtlichen Verurteilung, wenn der Richter annimmt, dass rauchbares Material gewonnen werden sollte.

Der Besitz von natürlichem Cannabis ist auch für medizinische Zwecke in Österreich illegal. Allerdings wird beim ersten Vergehen (seit der Novelle 2008), wenn keine Beweise für Handel vorliegen, in der Regel seitens der Staatsanwaltschaft von der Strafverfolgung abgesehen (Vgl. §35 SMG “Die Staatsanwaltschaft hat […] von der Verfolgung einer Straftat nach den §§ 27 Abs. 1 und 2 oder 30, die ausschließlich für den eigenen persönlichen Gebrauch oder den persönlichen Gebrauch eines anderen begangen worden ist, ohne dass der Beschuldigte daraus einen Vorteil gezogen hat, unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr bis zu zwei Jahren vorläufig zurückzutreten.”). Bei großen Mengen gelten für alle Delikte, mit Ausnahme des Erwerbs und Besitzes für den Eigenbedarf, strengere Strafdrohungen (§ 28 SMG). Übergroß ist eine Menge, die mindestens das 25fache der Grenzmenge (20g reines THC) ausmacht. Für Delikte in dieser Größenordnung gelten besonders strenge Strafdrohungen, bis zu 15 Jahre Haft sind möglich.

Verschreibungsfähige Cannabinoidarzneien in Österreich sind magistrale Dronabinol-Zubereitungen sowie Sativex®, Nabilone®, Cesamet®, Canemes® und Marinol®. 

Dronabinol, das in österreichischen Apotheken erhältlich ist, wird vorwiegend aus dem von der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) produziertem Cannabis hergestellt. Das Cannabinoid THC wird von der Deutschen Arzneimittelfirma Bionorica Ethics aus diesen Pflanzen extrahiert. THC kann auch von einem zweiten deutschen Arzneimittelhersteller (THC Pharm) geliefert und von Apotheken zubereitet werden.Die Dronabinol Reinsubstanz wird in den Apotheken für Patienten in der Regel mit Sesamöl aufbereitet um es in Tropfenform gut dosieren zu können. Alkoholische Dronabinol-Lösungen stellen eine weitere Verarbeitungsmöglichkeit der Apotheken dar. Diese können nicht nur oral eingenommen, sondern auch mittels eines Verdampfers (Vaporizer) inhaliert werden.

Ein Milligramm Dronabinol kostet Patienten etwa 0,80 EUR, was in monatlichen Kosten von etwa 250 bis 500 EUR resultiert (bei täglichen Dosen von 10 bis 20 mg). Ein Milligramm Marinol® kostet je nach Packungsgröße etwa 3 bis 5 Euro. Leider ist die Kostenübernahmepraxis der Krankenkassen bei Cannabis-Arzneien genauso wie die Verfügbarkeit solcher Medikamente gelinde gesagt sehr verbesserungswürdig. Diese Umstände führen dazu, das viele Patienten in den Schwarzmarkt gedrängt werden, weil sie sich die horrenden Kosten für legale Cannabis-Arzneien schlicht nicht leisten können.