Rechtslage in Österreich
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Das Wichtigste in Kürze
Cannabis und Recht in Österreich
Die wichtigsten Punkte im Überblick. Die ausführliche Darstellung mit Paragrafen und Rechtsprechung finden Sie weiter unten.
Strafrechtliche Konsequenzen & Grenzmengen
- Grundtatbestand: Erwerb, Besitz, Erzeugung, Weitergabe sowie Ein- und Ausfuhr von Cannabis (Blüten, Harz) sind nach § 27 Suchtmittelgesetz (SMG) strafbar. Es drohen bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen.
- Ausschließlich persönlicher Gebrauch: Der Strafrahmen sinkt auf bis zu 6 Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen (§ 27 Abs. 2 SMG). Eine straffreie Besitzmenge gibt es nicht.
- Grenzmenge (20 g THC): Die Suchtgift-Grenzmengenverordnung (SGV) legt die Grenzmenge für Cannabis mit 20 g reinem Delta-9-THC bzw. 40 g THCA fest. Bei 10 % THC-Gehalt entspricht das rechnerisch etwa 200 g Blüten. Wer mehr als die Grenzmenge erzeugt (auch durch die Ernte aus Eigenanbau), einführt oder weitergibt, fällt unter Suchtgifthandel (§ 28a SMG): bis zu 5 Jahre, bei großen Mengen 1 bis 10 bzw. 1 bis 15 Jahre. Der bloße Besitz über der Grenzmenge ist nur dann „Vorbereitung von Suchtgifthandel“ (§ 28 SMG), wenn die Weitergabe beabsichtigt ist.
Verfahrenseinstellung: „Therapie statt Strafe"
Wer Cannabis ausschließlich für den persönlichen Gebrauch erwirbt oder besitzt, wird meist nicht verurteilt. Nach dem Prinzip „Therapie statt Strafe“ (§ 35 SMG) muss die Staatsanwaltschaft in diesen Fällen vorläufig von der Verfolgung zurücktreten und eine Probezeit von 1 bis 2 Jahren festlegen. Das gilt nicht nur für Ersttäter:innen. Die oft genannte Fünf-Jahres-Frist betrifft nur die Frage, ob vorher eine gesundheitsbehördliche Stellungnahme eingeholt werden muss. Ist eine gesundheitsbezogene Maßnahme nötig (z. B. Beratung oder ärztliche Überwachung), wird der Rücktritt daran geknüpft. Verläuft die Probezeit ohne neues Verfahren, wird der Rücktritt endgültig.
Anbau und Stecklinge: Rechtliche Fallstricke
- Cannabispflanzen ohne Blüten- oder Fruchtstände sind kein Suchtgift. Samen und Blätter, die nicht mit Blüten vermengt sind, nimmt die Suchtgiftverordnung (SV) ausdrücklich aus.
- Strafbar ist bereits der Anbau zum Zweck der Suchtgiftgewinnung (§ 27 Abs. 1 Z 2 SMG), etwa wenn die Blüte gezielt eingeleitet wird, nicht erst die Ernte. Das Abtrennen der Blüten gilt als Erzeugung von Suchtgift.
- Ein Eigenanbau zu medizinischen Zwecken ist auch mit ärztlicher Bestätigung nicht erlaubt.
Stecklinge als Graubereich: Samen und Stecklinge dürfen verkauft und gekauft werden, solange das nicht der Suchtgiftgewinnung dient. Growshops dürfen deshalb keine Anleitung zur Blüteeinleitung oder Ernte geben. Wer wissentlich zur Suchtgiftgewinnung anderer beiträgt, riskiert ein Strafverfahren als Beitragstäter:in.
Medizinisches Cannabis
Cannabisblüten dürfen in Österreich nicht ärztlich verschrieben werden (§ 14 Suchtgiftverordnung (SV)). Verschreibbar sind:
- Dronabinol (reines THC, als magistrale Zubereitung aus der Apotheke, z. B. Tropfen oder Kapseln; Verschreibung auf Suchtgiftrezept)
- Sativex (Mundspray mit THC und CBD, zugelassen bei Spastik infolge Multipler Sklerose)
- Epidyolex (CBD-Arzneimittel für bestimmte seltene Epilepsieformen)
- Canemes (Wirkstoff Nabilon, synthetisches Cannabinoid gegen Übelkeit und Erbrechen bei Chemotherapie)
Problem: Die Therapie kann mehrere hundert Euro im Monat kosten. Für die Kostenübernahme durch die Krankenversicherung ist meist eine chefärztliche Bewilligung nötig, die häufig abgelehnt wird.
CBD und Nutzhanf (bis 0,3 % THC)
Hanfblüten und Hanfprodukte aus eingetragenen Nutzhanfsorten mit höchstens 0,3 % THC sind nach der Suchtgiftverordnung (SV) kein Suchtgift. Für ihren Verkauf gelten aber andere Vorschriften:
- Lebensmittel (Novel Food): CBD-Extrakte zum Verzehr gelten in der EU als neuartige Lebensmittel und sind bisher nicht zugelassen (Stand Oktober 2026). Als Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel dürfen sie daher nicht verkauft werden. In der Praxis werden CBD-Öle deshalb oft als „Aromaöl“ mit dem Hinweis „nicht zum Verzehr“ angeboten.
- Kosmetik: CBD ist in Kosmetika nicht generell verboten. Eine behördliche „Zulassung“ gibt es für Kosmetik-Inhaltsstoffe nicht; zulässig ist CBD jedenfalls in synthetischer Form, bei Extrakten aus Blüten ist die Lage weiterhin unklar.
- Rauchbare Hanfblüten (Tabakmonopol): Laut Verwaltungsgerichtshof (VwGH) unterliegen rauchbare Hanfblüten der Tabaksteuer, das Finanzministerium ordnet sie daher dem Tabakmonopol zu. Seit dem Abgabenänderungsgesetz 2025 dürfen bestehende Hanf-Fachgeschäfte sie nur mehr mit einer Hanf-Lizenz und nur bis 31. Dezember 2028 verkaufen (§ 32 Tabakmonopolgesetz 1996). Ab 2029 sind Trafiken der einzige legale Vertriebsweg. Der Österreichische Cannabis-Bundesverband (ÖCB) hat eine Anfechtung beim Verfassungsgerichtshof angekündigt.
Im Detail
Die Rechtslage Kapitel für Kapitel
Kapitel
- Die Rechtslage von Cannabis in Österreich (Stand 2026)
- I. Strafrechtliche Grundlagen und Tatbestände
- II. Verfahrensrechtliche Bestimmungen
- III. Cannabis-Stecklinge und Hanfshops
- IV. Nutzhanf und legale Grenzwerte
- V. Medizinisches Cannabis
- VI. CBD und Cannabinoide
- VII. Praktische Hinweise
- VIII. Rechtliche Spannungsfelder
- IX. Europäische Entwicklungen
- X. Fazit
Die Rechtslage von Cannabis in Österreich (Stand 2026)
Die Rechtslage von Cannabis in Österreich beruht vor allem auf dem Suchtmittelgesetz (SMG) und zwei Verordnungen des Gesundheitsministeriums mit unterschiedlichen Aufgaben:
- Die Suchtgiftverordnung (SV) legt fest, welche Stoffe als Suchtgift gelten (darunter Cannabisblüten und Cannabisharz), nimmt Nutzhanf mit höchstens 0,3 % THC aus und regelt, welche cannabishaltigen Arzneimittel verschrieben und auf Reisen mitgeführt werden dürfen.
- Die Suchtgift-Grenzmengenverordnung (SGV) legt die Grenzmengen fest, bei Cannabis 20 g Delta-9-THC bzw. 40 g THCA. Ab dieser Menge greifen die strengeren Bestimmungen über Suchtgifthandel.
Anders als etwa Deutschland oder Tschechien hält Österreich im Jahr 2026 am Verbot fest: Der Umgang mit THC-haltigem Cannabis zu Genusszwecken ist strafbar. Das Gesetz unterscheidet dabei deutlich zwischen dem ausschließlich persönlichen Gebrauch und dem Handel. Für CBD-Produkte gelten zusätzlich Lebensmittel-, Kosmetik- und Tabakrecht.
I. Strafrechtliche Grundlagen und Tatbestände
Die Systematik des Suchtmittelstrafrechts (§ 27 ff SMG)
Das Suchtmittelgesetz (SMG) unterscheidet die Delikte nach Menge, Zweck und Begehungsweise. Der Grundtatbestand des § 27 Abs. 1 SMG erfasst den vorschriftswidrigen Erwerb, Besitz, die Erzeugung, Beförderung, Ein- und Ausfuhr sowie das Anbieten, Überlassen und Verschaffen von Suchtgift (Z 1) und den Anbau der Cannabispflanze zum Zweck der Suchtgiftgewinnung (Z 2). Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen.
Wird die Tat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen, gilt der niedrigere Strafrahmen des § 27 Abs. 2 SMG: Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen. Strenger bestraft werden etwa der Verkauf an öffentlichen Orten (bis zwei Jahre, § 27 Abs. 2a), die gewerbsmäßige Begehung (bis drei Jahre, § 27 Abs. 3) und die Weitergabe an Minderjährige durch Volljährige, die mehr als zwei Jahre älter sind (bis drei Jahre, § 27 Abs. 4 SMG).
Grenzmenge nach der Suchtgift-Grenzmengenverordnung (SGV): Die Grenzmenge steht nicht im SMG selbst. Auf Grundlage von § 28b SMG legt sie die Suchtgift-Grenzmengenverordnung (SGV) fest. Für Cannabis liegt sie bei 20 Gramm Delta-9-THC bzw. 40 Gramm THCA (Tetrahydrocannabinolsäure, die nicht berauschende Vorstufe, die beim Erhitzen zu THC wird). Maßgeblich ist der reine Wirkstoffgehalt laut Laboranalyse, nicht das Gewicht der sichergestellten Blüten. Bei einem THC-Gehalt von 10 % entsprechen 20 g THC rechnerisch etwa 200 g Blüten. Davon zu unterscheiden ist die Suchtgiftverordnung (SV): Sie bestimmt, welche Stoffe überhaupt Suchtgift sind; die SGV knüpft an deren Anhänge an.
Über der Grenzmenge: Vorbereitung von Suchtgifthandel und Suchtgifthandel (§§ 28, 28a SMG)
Eine Menge über der Grenzmenge führt nicht automatisch zu einem Handelsvorwurf. Entscheidend ist, was mit dem Suchtgift geschieht:
- Erwerb, Besitz oder Beförderung einer die Grenzmenge übersteigenden Menge ist nach § 28 Abs. 1 SMG nur strafbar (bis drei Jahre), wenn der Vorsatz besteht, dass das Suchtgift in Verkehr gesetzt wird. Dasselbe gilt für den Anbau zur Gewinnung einer solchen Menge. Fehlt dieser Vorsatz, bleibt es bei § 27 SMG.
- Erzeugen, Einführen, Ausführen, Anbieten, Überlassen oder Verschaffen einer die Grenzmenge übersteigenden Menge ist Suchtgifthandel nach § 28a Abs. 1 SMG: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Für das Erzeugen und Einführen verlangt der Gesetzeswortlaut keinen Weitergabevorsatz. Eine große Ernte aus Eigenanbau kann daher auch ohne Verkaufsabsicht unter § 28a SMG fallen.
- Qualifikationen: Freiheitsstrafe von einem bis zehn Jahren droht etwa bei einer Menge über dem Fünfzehnfachen der Grenzmenge („große Menge“) oder bei gewerbsmäßiger Begehung nach einer einschlägigen Vorverurteilung, von einem bis fünfzehn Jahren bei einer Menge über dem Fünfundzwanzigfachen der Grenzmenge (§ 28a Abs. 2 und 4 SMG).
Für Personen, die an Suchtmittel gewöhnt sind und vorwiegend handeln, um ihren eigenen Bedarf zu finanzieren, sieht das Gesetz niedrigere Strafrahmen vor (§ 27 Abs. 5, § 28 Abs. 4 und § 28a Abs. 3 SMG).
Rechtslage zum Anbau (§ 27 Abs 1 Z 2 SMG)
Der Anbau der Cannabispflanze zum Zweck der Suchtgiftgewinnung ist bereits vor der Ernte strafbar. Das Abtrennen der THC-haltigen Blüten- und Fruchtstände von der Pflanze wird nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (OGH) als Erzeugung von Suchtgift gewertet. Auch ein Eigenanbau zu medizinischen Zwecken ist nicht erlaubt: Der Anbau für die Arzneimittelherstellung ist der AGES vorbehalten (§ 6a SMG, siehe Kapitel V).
II. Verfahrensrechtliche Bestimmungen
Vorläufiger Rücktritt von der Verfolgung (§ 35 SMG)
Für Taten zum persönlichen Gebrauch gilt im Suchtmittelgesetz (SMG) der Grundsatz „Therapie statt Strafe“. Nach § 35 Abs. 1 SMG muss die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung einer Straftat nach § 27 Abs. 1 oder 2 SMG vorläufig zurücktreten, wenn die Tat ausschließlich für den eigenen persönlichen Gebrauch oder den persönlichen Gebrauch einer anderen Person begangen wurde und die beschuldigte Person daraus keinen Vorteil gezogen hat. Dabei wird eine Probezeit von einem bis zwei Jahren festgesetzt. Der Rücktritt ist nicht auf Ersttäter:innen beschränkt. Unter engeren Voraussetzungen ist er auch bei anderen Suchtmitteldelikten möglich, bei §§ 28 und 28a SMG aber nur, wenn die beschuldigte Person an Suchtmittel gewöhnt ist (§ 35 Abs. 2 SMG).
Braucht die beschuldigte Person eine gesundheitsbezogene Maßnahme (z. B. ärztliche Überwachung, Behandlung oder psychosoziale Beratung, § 11 SMG), macht die Staatsanwaltschaft den Rücktritt davon abhängig, dass sie sich dazu bereit erklärt. Nach einer Anklage kann das Gericht das Verfahren unter denselben Voraussetzungen einstellen (§ 37 SMG). Fortgesetzt wird das Verfahren nur, wenn in der Probezeit etwa wegen einer weiteren Suchtmittelstraftat ein Strafantrag gestellt wird oder sich die Person der vereinbarten Maßnahme beharrlich entzieht (§ 38 SMG). Andernfalls wird der Rücktritt endgültig; es gibt dann keine Verurteilung.
Sonderregelung für Cannabis (§ 35 Abs. 4 SMG): Geht es ausschließlich um Cannabis für den persönlichen Gebrauch (etwa Erwerb, Besitz, Anbau oder unentgeltliche Weitergabe für den persönlichen Gebrauch anderer), muss die Staatsanwaltschaft auf eine gesundheitsbehördliche Stellungnahme verzichten. Eine Stellungnahme ist nur dann einzuholen, wenn gegen die beschuldigte Person in den letzten fünf Jahren bereits ein Ermittlungsverfahren wegen eines Suchtmitteldelikts (§§ 27 bis 31a SMG) geführt wurde. Diese Fünf-Jahres-Frist betrifft nur die Stellungnahme, nicht den Rücktritt selbst.
Rolle der Gesundheitsbehörde (§§ 12 bis 14 SMG)
Erfahren Behörden oder öffentliche Dienststellen vom Verdacht einer Tat nach § 27 Abs. 1 oder 2 SMG ausschließlich zum persönlichen Gebrauch, verständigen sie statt einer Strafanzeige die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde (§ 13 Abs. 2a SMG). Die Polizei meldet solche Fälle der Gesundheitsbehörde und berichtet zugleich der Staatsanwaltschaft. Bestehen konkrete Hinweise auf Suchtgiftmissbrauch, veranlasst die Gesundheitsbehörde eine ärztliche Begutachtung (§ 12 SMG). In reinen Cannabis-Fällen im Sinne des § 35 Abs. 4 SMG ist dieses Vorgehen nicht vorgesehen (§ 13 Abs. 3 SMG). Wer sich einer angeordneten Begutachtung oder notwendigen Maßnahme verweigert, muss mit einer Strafanzeige rechnen (§ 14 SMG).
Führerschein und Straßenverkehr
Das Strafverfahren nach dem SMG und das Führerscheinverfahren sind getrennt. Über die Lenkberechtigung entscheidet die Führerscheinbehörde nach dem Führerscheingesetz (FSG), nicht die Gesundheitsbehörde.
- Fahren unter Einfluss: Verboten ist das Lenken in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand (§ 5 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO)). Einen THC-Grenzwert wie bei Alkohol gibt es nicht; entscheidend ist eine festgestellte Beeinträchtigung. Es drohen 800 bis 3.700 Euro Geldstrafe (§ 99 Abs. 1b StVO). Beim ersten Verstoß wird die Lenkberechtigung in der Regel für einen Monat entzogen, bei einem verschuldeten Unfall oder bestimmten weiteren Delikten für mindestens drei Monate (§ 26 Abs. 1 FSG).
- Kontrolle: Besteht der Verdacht, dass jemand nicht fahrtüchtig ist, darf die Polizei einen Speichelvortest durchführen. Ein positives Ergebnis oder die Verweigerung des Vortests gilt als Vermutung einer Beeinträchtigung durch Suchtgift und führt zur Vorführung zu einer Ärztin oder einem Arzt (§ 5 Abs. 9 und 9a StVO). Dieser Untersuchung und einer danach angeordneten Blutabnahme muss man sich unterziehen (§ 5 Abs. 9 und 10 StVO). Die Verweigerung wird mit 1.600 bis 5.900 Euro bestraft (§ 99 Abs. 1 lit. b und c StVO) und führt zu einem Entzug der Lenkberechtigung von mindestens sechs Monaten (§ 26 Abs. 2 FSG).
- Konsum ohne Bezug zum Fahren: Eine Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung setzt begründete Bedenken an der gesundheitlichen Eignung voraus (§ 24 Abs. 4 FSG), etwa Hinweise auf eine Abhängigkeit oder darauf, dass Konsum und Fahren nicht getrennt werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) reicht gelegentlicher Cannabiskonsum allein dafür in der Regel nicht aus.
- Patient:innen: Wer aus medizinischen Gründen Cannabinoid-Arzneimittel erhält, darf die Lenkberechtigung nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme behalten (§ 14 Abs. 4 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV)). Eine Verschreibung erlaubt aber nicht das Fahren in beeinträchtigtem Zustand.
III. Cannabis-Stecklinge und Hanfshops
Die Pflanze an sich ist kein Suchtgift
Was als Suchtgift „Cannabis“ gilt, bestimmt Anhang I der Suchtgiftverordnung (SV) im Einklang mit dem Einheits-Übereinkommen der Vereinten Nationen über Suchtgifte von 1961: die Blüten- oder Fruchtstände der Cannabispflanze, denen das Harz nicht entzogen wurde, sowie das Cannabisharz. Samen und Blätter, die nicht mit Blüten- oder Fruchtständen vermengt sind, sind ausdrücklich ausgenommen.
Daraus folgt: Eine Cannabispflanze im vegetativen Stadium (ohne Blüten) ist noch kein Suchtgift. Kauf, Verkauf und Besitz von Samen und Stecklingen sind daher für sich genommen nicht strafbar. Strafbar wird es, sobald der Anbau dem Zweck der Suchtgiftgewinnung dient (§ 27 Abs. 1 Z 2 Suchtmittelgesetz (SMG)). Diesen Zweck müssen die Strafverfolgungsbehörden nachweisen; in der Praxis werden dafür Umstände wie eine gezielte Umstellung der Beleuchtung auf die Blütephase herangezogen.
Hanfshops, die Stecklinge verkaufen, dürfen deshalb keine Beratung zur Blüteeinleitung, zur Steigerung des THC-Ertrags oder zur Ernte geben. Wer wissentlich dazu beiträgt, dass andere Suchtgift gewinnen, kann als Beitragstäter:in (§ 12 Strafgesetzbuch (StGB)) zum Anbau oder zur Erzeugung von Suchtgift verfolgt werden.
IV. Nutzhanf und legale Grenzwerte
Der 0,3-Prozent-Grenzwert
Die Ausnahme für Nutzhanf ergibt sich aus Anhang I der Suchtgiftverordnung (SV). Kein Suchtgift sind die Blüten- und Fruchtstände von Hanfsorten, die im Gemeinsamen Sortenkatalog der EU oder in der österreichischen Sortenliste eingetragen sind und deren THC-Gehalt 0,3 Prozent nicht übersteigt. Derselbe Wert gilt seit 2023 auch in der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) der EU für den förderfähigen Hanfanbau.
Für Produkte aus solchen Sorten gilt die Ausnahme nur, wenn der THC-Gehalt vor, während und nach der Herstellung 0,3 Prozent nicht übersteigt und daraus nicht leicht oder wirtschaftlich rentabel Suchtgift in einer zum Missbrauch geeigneten Konzentration oder Menge gewonnen werden kann. Wer aus Nutzhanf THC aufkonzentriert, stellt Suchtgift her.
Die Ausnahme betrifft nur das Suchtmittelrecht. Ob ein Hanfprodukt verkauft werden darf, richtet sich zusätzlich nach Lebensmittel-, Kosmetik- und Tabakrecht (siehe Kapitel VI).
V. Medizinisches Cannabis
Extrakte ja, Blüten nein
Welche cannabishaltigen Arzneimittel verschrieben werden dürfen, regelt § 14 Suchtgiftverordnung (SV). Zubereitungen aus Cannabis dürfen grundsätzlich nicht verschrieben werden. Ausgenommen sind nur:
- Zubereitungen aus Cannabisextrakten, die als Arzneispezialitäten (Fertigarzneimittel) zugelassen sind, und
- der aus Cannabisextrakten isolierte Wirkstoff Delta-9-THC (Dronabinol) mit einem standardisierten Reinheitsgrad von mehr als 95 % für magistrale Zubereitungen, also Arzneimittel, die die Apotheke für die einzelne Patientin oder den einzelnen Patienten herstellt.
Getrocknete Cannabisblüten und daraus in der Apotheke hergestellte Blütenextrakte sind damit nicht verschreibbar.
Verschreibungsfähige Präparate:
- Dronabinol: reines THC, aus Cannabisextrakt isoliert oder synthetisch hergestellt, von der Apotheke meist als ölige Tropfen oder Kapseln zubereitet. Dronabinol ist ein Suchtgift und wird auf Suchtgiftrezept verschrieben.
- Sativex: Mundspray mit THC und CBD, zugelassen zur Zusatzbehandlung von Spastik bei Multipler Sklerose, wenn andere Arzneimittel nicht ausreichend wirken.
- Epidyolex: CBD-Arzneimittel, zugelassen als Zusatztherapie bei bestimmten schweren Epilepsieformen (Lennox-Gastaut-Syndrom, Dravet-Syndrom, Tuberöse Sklerose). CBD ist kein Suchtgift, es gelten die allgemeinen Regeln für verschreibungspflichtige Arzneimittel.
- Canemes (Nabilon): synthetisches Cannabinoid als Fertigarzneimittel, zugelassen gegen Übelkeit und Erbrechen bei Chemotherapie, wenn andere Mittel nicht ausreichend wirken.
Verschreibung und Kostenübernahme sind getrennte Fragen: Die Krankenversicherung übernimmt die Kosten nicht automatisch, meist ist eine chefärztliche Bewilligung nötig.
Das AGES-Monopol (§ 6a SMG)
Den Anbau von Cannabis zur Gewinnung von Suchtgift für die Arzneimittelherstellung erlaubt § 6a Suchtmittelgesetz (SMG) ausschließlich der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) oder einer Tochtergesellschaft, an der sie mindestens 75 % hält. Die AGES darf die getrockneten Pflanzen oder das gewonnene Cannabis nur an Unternehmen abgeben, die zur Herstellung von und zum Großhandel mit Arzneimitteln berechtigt sind. Diese stellen daraus unter anderem Dronabinol her. Patient:innen dürfen Cannabis auch mit ärztlicher Bestätigung nicht selbst anbauen.
Mehr zu Wirkstoffen, Anwendung und medizinischem Wissen finden Sie in unserer Medizin-Übersicht.
VI. CBD und Cannabinoide
Suchtmittelrecht und EU-Recht
Cannabidiol (CBD) ist kein Suchtgift und fällt nicht unter das Suchtmittelgesetz (SMG). Hanfblüten und Hanfprodukte mit höchstens 0,3 % THC aus eingetragenen Sorten sind nach der Suchtgiftverordnung (SV) ebenfalls ausgenommen (siehe Kapitel IV). Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat im Urteil Kanavape (C-663/18) 2020 entschieden, dass aus der ganzen Hanfpflanze gewonnenes CBD kein Suchtgift im Sinne des UN-Einheits-Übereinkommens ist. Ein in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestelltes CBD-Produkt darf ein Mitgliedstaat nur aus nachgewiesenen Gründen des Gesundheitsschutzes vom Markt ausschließen.
Nahrungsergänzungsmittel und Kosmetika
CBD-Extrakte und isoliertes CBD gelten nach der Novel-Food-Verordnung (EU) 2015/2283 als neuartige Lebensmittel (Novel Food). Sie dürfen erst nach einer EU-Zulassung als Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel verkauft werden; eine solche Zulassung gibt es bisher nicht (Stand Oktober 2026). Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat eine vorläufig sichere Aufnahmemenge von rund 2 mg CBD pro Tag für gesunde Erwachsene genannt; über Zulassungen entscheiden die EU-Kommission und die Mitgliedstaaten. Das Gesundheitsministerium stuft CBD-haltige Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel derzeit als nicht verkehrsfähig ein. Im Handel werden CBD-Öle daher oft als „Aromaöl“ ohne Verzehrempfehlung angeboten; ob ein Produkt trotzdem als Lebensmittel gilt, beurteilt die Lebensmittelaufsicht im Einzelfall anhand der Aufmachung.
In Kosmetika ist CBD nicht generell verboten. Die EU-Kosmetikverordnung (EG) Nr. 1223/2009 verbietet Stoffe, die als Suchtstoffe nach dem UN-Einheits-Übereinkommen gelten (Anhang II Nr. 306). Nach dem Kanavape-Urteil hat die EU-Kommission ihre Inhaltsstoff-Datenbank CosIng angepasst: Synthetisch hergestelltes CBD gilt als zulässig, bei Extrakten aus Blüten- oder Fruchtständen ist die Einordnung weiterhin nicht eindeutig. Eine behördliche Zulassung einzelner Kosmetik-Inhaltsstoffe gibt es nicht; verantwortlich ist das Unternehmen, das das Produkt in Verkehr bringt.
CBD-Blüten und das Tabakmonopol
Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) Ro 2024/16/0006 unterliegen getrocknete, zum Rauchen geeignete Hanfblüten, die kein Suchtgift sind, der Tabaksteuer. Grund ist, dass das Tabaksteuergesetz 2022 (TabStG 2022) auch Erzeugnisse, die ganz oder teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen, als Rauchtabak behandelt (§ 3 Abs. 6 TabStG 2022). Das Finanzministerium leitet daraus ab, dass solche Blüten unter das Tabakmonopolgesetz 1996 fallen und an Verbraucher:innen nur in Trafiken verkauft werden dürfen, auch nicht über Automaten.
Übergangsregel bis Ende 2028: Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2025 (BGBl. I Nr. 97/2025) hat der Gesetzgeber § 32 Tabakmonopolgesetz 1996 geschaffen. Fachgeschäfte für Hanfprodukte, die am 10. Jänner 2025 überwiegend mit suchtmittelrechtlich zulässigen Hanfblüten (höchstens 0,3 % THC) gehandelt haben, dürfen diese mit einer Hanf-Lizenz der Monopolverwaltung GmbH bis 31. Dezember 2028 weiter verkaufen; beziehen dürfen sie die Blüten nur von Großhändler:innen. Danach ist der Kleinhandel Trafiken vorbehalten. Nicht erfasst sind Hanfprodukte, die zu Ölen, Kosmetika oder Lebensmitteln verarbeitet werden sollen und sich nicht zum Rauchen eignen (§ 32 Abs. 7). Der Österreichische Cannabis-Bundesverband (ÖCB) hält die Regelung für verfassungswidrig und hat eine Anfechtung beim Verfassungsgerichtshof angekündigt. Laut Medienberichten hat das Bundesfinanzgericht im April 2026 in einem Einzelfall festgehalten, dass das VwGH-Erkenntnis die Monopolfrage nicht selbst entscheidet. Die Rechtsentwicklung ist daher nicht abgeschlossen; für Shops bleibt der Verkauf ohne Hanf-Lizenz mit einem erheblichen Sanktionsrisiko verbunden.
Unabhängig davon gelten rauchbare Hanfblüten als „pflanzliche Raucherzeugnisse“ im Sinne des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes (TNRSG): Verkauf an Personen unter 18 Jahren und Versandhandel sind verboten (§§ 2a und 2b TNRSG), und die Rauchverbote, etwa in der Gastronomie, gelten auch für sie (§§ 12 und 13 TNRSG).
VII. Praktische Hinweise
Auskunftsbeschränkung (§ 42 SMG)
Wird eine Person, die Suchtmittel missbraucht hat, nach § 27 Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer Freiheitsstrafe von höchstens sechs Monaten verurteilt, unterliegt die Verurteilung mit Rechtskraft der Beschränkung der Auskunft nach § 6 Tilgungsgesetz 1972 (§ 42 SMG). Sie scheint dann in der Strafregisterbescheinigung, wie sie etwa Arbeitgeber:innen verlangen, nicht auf. Gelöscht ist sie damit nicht: Gerichte, Staatsanwaltschaften und bestimmte Behörden erhalten weiterhin Auskunft.
Rücktritt von der Verfolgung ist keine Verurteilung
Endet ein Verfahren mit einem Rücktritt nach § 35 SMG, gibt es keine Verurteilung und daher auch keinen Eintrag im Strafregister. Die Daten werden aber im Suchtmittelregister des Gesundheitsministeriums verarbeitet (§§ 24 ff. SMG).
Rechte als Beschuldigte:r
Als Beschuldigte:r müssen Sie keine Angaben zu Konsum, Mengen oder Bezugsquellen machen und dürfen eine Verteidigerin oder einen Verteidiger beiziehen (§ 49 Strafprozessordnung 1975 (StPO)). Im Straßenverkehr gelten dagegen eigene Mitwirkungspflichten bei Untersuchung und Blutabnahme (siehe Kapitel II).
Hinweise für Patient:innen
Führen Sie verschriebene Cannabinoid-Arzneimittel in der Originalverpackung und mit einer Kopie der Verschreibung mit. Für Reisen ins Ausland gelten eigene Regeln (siehe Kapitel VIII).
VIII. Rechtliche Spannungsfelder
Das Schengen-Dilemma bei Medizinalcannabis
Nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) dürfen Reisende ärztlich verschriebene suchtgifthaltige Arzneimittel, die sie während der Reise benötigen, mit einer behördlich beglaubigten Bescheinigung in andere Schengen-Staaten mitnehmen. Österreich regelt das in § 24 der Suchtgiftverordnung (SV): Im Ausland verschriebene suchtgifthaltige Arzneimittel dürfen für den persönlichen Bedarf von höchstens 30 Tagen eingeführt und mitgeführt werden, je nach Wirkstoff und Menge mit einer Kopie der Verschreibung oder mit Schengen-Bescheinigung.
§ 24 Abs. 6 SV nimmt davon jedoch ausdrücklich „Cannabiskraut und Cannabisharz“ aus: Sie dürfen weder nach Österreich gebracht noch hier mitgeführt oder wieder ausgeführt werden, auch nicht mit Schengen-Bescheinigung. Patient:innen, denen etwa in Deutschland legal Cannabisblüten verordnet wurden, machen sich daher nach dem Suchtmittelgesetz (SMG) strafbar, wenn sie diese nach Österreich mitnehmen. Dronabinol-haltige Arzneimittel sind dagegen erlaubt: bis zu 1.000 mg Dronabinol mit einer Kopie der Verschreibung, darüber mit Schengen-Bescheinigung (§ 24 Abs. 3 bis 5 SV). Wer aus Österreich verreist, erhält die Schengen-Bescheinigung von der Bezirksverwaltungsbehörde (§ 24 Abs. 8 SV).
Position der ARGE CANNA: Aus unserer Sicht widerspricht dieser pauschale Ausschluss Artikel 75 SDÜ und kriminalisiert Patient:innen, die im Herkunftsstaat legal behandelt werden. Wir haben das Problem deshalb im Februar 2026 nach Brüssel getragen und eine Petition beim Europäischen Parlament sowie eine Beschwerde bei der EU-Kommission eingereicht.
Beide Verfahren wurden inzwischen ohne Erfolg abgeschlossen:
- Das EU-Parlament verwies darauf, dass es keinen harmonisierten EU-Rechtsrahmen für medizinisches Cannabis gibt und die Regelung des Zugangs für Patient:innen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt. Es sah daher keine Möglichkeit, einzugreifen.
- Die EU-Kommission teilte uns im April 2026 mit, dass eine Schengen-Bescheinigung nur die Verschreibung im Herkunftsstaat belegt. Sie mache den Besitz in einem Mitgliedstaat, der Cannabis nicht für medizinische Zwecke zulässt, nicht automatisch legal. Jeder Staat könne selbst über die Anerkennung solcher Bescheinigungen sowie über Art und Menge der Substanzen entscheiden.
Die Kommission lehnte ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich daher ab und empfahl, den nationalen Rechtsweg auszuschöpfen.
IX. Europäische Entwicklungen
Position der ARGE CANNA: Die strikte österreichische Rechtslage steht in deutlichem Kontrast zur Entwicklung in vielen europäischen Staaten. Der Überblick lässt sich in zwei Bereiche gliedern:
1. Medizinalcannabis (Cannabisblüten in Apotheken)
In Staaten wie Deutschland, Griechenland, Italien, Polen und Tschechien können Ärzt:innen Cannabisblüten verschreiben, die Patient:innen in Apotheken erhalten. In Griechenland wird medizinisches Cannabis auf ärztliches E-Rezept in allen Apotheken abgegeben, als Öl oder als getrocknete Blüte zur Verdampfung. In Deutschland ist Medizinalcannabis seit 1. April 2024 im Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) geregelt und kein Betäubungsmittel mehr; die Bundesregierung hat Ende 2025 eine Verschärfung vorgeschlagen (unter anderem persönlicher ärztlicher Kontakt vor der Verschreibung und ein Versandverbot für Blüten).
2. Entkriminalisierung und Regulierung für Erwachsene
- Deutschland: Mit dem Cannabisgesetz (CanG) wurden 2024 für Erwachsene der Besitz begrenzter Mengen, der private Eigenanbau von bis zu drei Pflanzen sowie der gemeinschaftliche Anbau in Anbauvereinigungen erlaubt.
- Tschechien: Seit 1. Jänner 2026 sind für Erwachsene der Eigenanbau von bis zu drei Pflanzen sowie der Besitz begrenzter Mengen (bis 100 g zu Hause, bis 25 g in der Öffentlichkeit) erlaubt.
- Malta und Luxemburg: Haben den Eigenanbau und Besitz kleiner Mengen für Erwachsene 2021 bzw. 2023 gesetzlich geregelt.
X. Fazit
Auch im Jahr 2026 bleibt das Cannabisrecht in Österreich streng. Erwerb, Besitz und Anbau zur Suchtgiftgewinnung sind strafbar, eine straffreie Besitzmenge gibt es nicht. Für den ausschließlich persönlichen Gebrauch sieht das Suchtmittelgesetz (SMG) aber niedrigere Strafen und den verpflichtenden vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung vor („Therapie statt Strafe“). Wer mehr als die Grenzmenge der Suchtgift-Grenzmengenverordnung (SGV) von 20 g THC erzeugt, einführt oder weitergibt oder mit Weitergabevorsatz besitzt, muss mit deutlich höheren Strafen wegen Suchtgifthandels bzw. dessen Vorbereitung rechnen.
CBD-Produkte sind suchtmittelrechtlich zulässig, ihr Verkauf ist aber durch das EU-Lebensmittelrecht (Novel Food) und das Tabakmonopol stark eingeschränkt. Medizinisch dürfen nach der Suchtgiftverordnung (SV) nur zugelassene Fertigarzneimittel aus Cannabisextrakt, Dronabinol und synthetische Cannabinoide verschrieben werden, Cannabisblüten nicht. Eine Legalisierung nach deutschem Vorbild würde eine Gesetzesänderung erfordern und ist derzeit politisch nicht absehbar.
Eine politische Initiative ist der am 25. April 2025 von den Grünen eingebrachte Entschließungsantrag 247/A(E) „magistrale Zubereitung von Cannabis“. Er wurde dem Gesundheitsausschuss zugewiesen, die Beratungen dort sind laut Parlamentswebsite noch nicht aufgenommen (Stand Oktober 2026). Ein Entschließungsantrag ist eine politische Aufforderung an die Bundesregierung und ändert die geltende Rechtslage nicht. Position der ARGE CANNA: Wir setzen uns dafür ein, dass Cannabisblüten in Österreich ärztlich verschrieben werden können.
Häufige Fragen zur Rechtslage
Ist Cannabis in Österreich legal?
THC-haltiges Cannabis ist in Österreich nicht allgemein für den Freizeitgebrauch freigegeben. Der vorschriftswidrige Erwerb, Besitz und die Weitergabe von Suchtgift sind strafbar; auch der Anbau zur Suchtgiftgewinnung ist erfasst. Für die medizinische Anwendung gelten eigene Regeln. Eine medizinische Diagnose allein erlaubt daher weder den Eigenanbau noch den Besitz von Cannabisblüten.
Rechtsgrundlage: § 27 Suchtmittelgesetz.
Wie viel Cannabis darf man in Österreich besitzen?
Eine erlaubte Besitzmenge gibt es nicht. Schon der Besitz kleiner Mengen ist strafbar, bei ausschließlich persönlichem Gebrauch mit bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen. Eine wichtige Schwelle ist die Grenzmenge: Sie liegt bei 20 Gramm reinem Delta-9-THC beziehungsweise 40 Gramm THCA, gemessen am Wirkstoff und nicht am Gewicht der Blüten. Wer mehr als die Grenzmenge besitzt, um sie weiterzugeben, oder eine solche Menge erzeugt, fällt unter die deutlich strengeren Bestimmungen über Suchtgifthandel.
Rechtsgrundlage: § 27 SMG, § 28 SMG, § 28a SMG, Suchtgift-Grenzmengenverordnung.
Was passiert, wenn ich mit einer kleinen Menge Cannabis erwischt werde?
Häufig kommt es zu keiner Verurteilung. Bei Erwerb oder Besitz ausschließlich für den persönlichen Gebrauch muss die Staatsanwaltschaft unter den gesetzlichen Voraussetzungen vorläufig von der Verfolgung zurücktreten und eine Probezeit von einem bis zwei Jahren festlegen. Dieses Prinzip wird oft „Therapie statt Strafe“ genannt. Bei Cannabis wird in der Regel keine gesundheitsbehördliche Stellungnahme eingeholt, außer gegen Sie lief in den letzten fünf Jahren bereits ein Ermittlungsverfahren wegen eines Suchtmitteldelikts. Bei Bedarf kann der Rücktritt an eine gesundheitsbezogene Maßnahme geknüpft werden.
Rechtsgrundlage: § 35 SMG.
Scheint eine Verurteilung wegen Cannabis im Strafregister auf?
Bei geringen Strafen meist nicht in der Strafregisterbescheinigung. Wird eine Person, die Suchtmittel missbraucht hat, nach § 27 SMG zu einer Freiheitsstrafe von höchstens sechs Monaten verurteilt, unterliegt die Verurteilung mit Rechtskraft einer Auskunftsbeschränkung. Sie erscheint dann nicht in der Bescheinigung, wie sie etwa Arbeitgeber:innen verlangen. Gelöscht ist sie damit aber nicht: Gerichte, Staatsanwaltschaften und bestimmte Behörden erhalten weiterhin Auskunft. Tritt die Staatsanwaltschaft nach § 35 SMG von der Verfolgung zurück, kommt es gar nicht erst zu einer Verurteilung.
Rechtsgrundlage: § 42 SMG, § 6 Tilgungsgesetz.
Darf ich in Österreich Cannabis anbauen oder Stecklinge kaufen?
Der Anbau von Cannabis zur Gewinnung von Suchtgift ist verboten, auch für den Eigenbedarf und auch mit medizinischer Diagnose. Rechtlich gelten nur die Blüten- und Fruchtstände als Suchtgift, nicht aber Samen und Blätter, die nicht mit Blüten vermengt sind. Samen und Stecklinge werden deshalb legal verkauft, solange das nicht der Suchtgiftgewinnung dient. Strafbar ist aber bereits der Anbau mit dem Ziel, THC-haltige Blüten zu gewinnen, nicht erst die Ernte. Wer dabei Suchtgift über der Grenzmenge von 20 Gramm THC erzeugt, riskiert ein Verfahren wegen Suchtgifthandels.
Rechtsgrundlage: § 27 Abs. 1 Z 2 SMG, § 28a SMG, Anhang I Suchtgiftverordnung.
Sind CBD und Nutzhanf in Österreich legal?
CBD selbst ist kein Suchtgift und fällt nicht unter das Suchtmittelgesetz. Auch Hanfblüten sind ausgenommen, wenn sie von Nutzhanfsorten aus dem EU-Sortenkatalog oder der österreichischen Sortenliste stammen und höchstens 0,3 Prozent THC enthalten. Für Produkte daraus gilt diese Grenze vor, während und nach der Herstellung, zudem darf daraus nicht leicht Suchtgift in missbrauchsgeeigneter Menge gewonnen werden können. Ob und wo ein CBD-Produkt verkauft werden darf, regeln zusätzlich andere Vorschriften, etwa das Lebensmittelrecht oder das Tabakmonopol.
Rechtsgrundlage: Anhang I Suchtgiftverordnung.
Was ist bei medizinischem Cannabis in Österreich erlaubt?
Cannabisblüten können in Österreich nicht auf Rezept verschrieben werden. Die Suchtgiftverordnung erlaubt dagegen bestimmte Cannabinoid-Arzneimittel: Dazu zählen zugelassene Arzneispezialitäten aus Cannabisextrakten sowie aus Cannabisextrakten isoliertes Delta-9-THC mit einem Reinheitsgrad von mehr als 95 Prozent für magistrale Zubereitungen. Die ärztliche Verschreibung eines erlaubten Präparats ist von der Frage einer Kostenübernahme zu unterscheiden.
Rechtsgrundlage: § 14 Suchtgiftverordnung.
Wer darf in Österreich Cannabis für Medikamente anbauen?
Nur die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) oder eine eigens gegründete Tochtergesellschaft, an der sie mindestens 75 Prozent hält. Erlaubt ist der Anbau zur Gewinnung von Suchtgift für die Arzneimittelherstellung und für damit verbundene wissenschaftliche Zwecke. Die geernteten Pflanzen oder das gewonnene Cannabis dürfen nur an Unternehmen abgegeben werden, die zur Herstellung von und zum Großhandel mit Arzneimitteln berechtigt sind. Für Patient:innen bedeutet das: Ein eigener Anbau zu medizinischen Zwecken ist nicht zulässig, auch nicht mit ärztlicher Bestätigung.
Rechtsgrundlage: § 6a SMG.
Ist eine Cannabis-Legalisierung in Österreich geplant?
Es gibt politische Initiativen für einen erweiterten medizinischen Zugang. So fordert der am 25. April 2025 eingebrachte Entschließungsantrag 247/A(E), Medizinalhanf für magistrale Zubereitungen zu ermöglichen. Ein Antrag allein ändert jedoch nicht die geltende Rechtslage und legt keinen verbindlichen Termin für eine Legalisierung fest. Die ARGE CANNA setzt sich für den Zugang zu medizinischen Cannabisblüten ein; diese Forderung ist von den derzeit erlaubten Behandlungsmöglichkeiten zu unterscheiden.
Quelle: Entschließungsantrag 247/A(E).
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