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Führerschein & Cannabis
Seit 2020 nehmen die Führerschein-Abnahmen wegen Cannabis eklatant zu. Immer mehr Patient:innen kontaktieren uns, weil ihnen wegen ihrer Medizin die Fahrerlaubnis entzogen wurde.
Sind Sie davon betroffen, haben wir die wichtigsten Fragen und Antworten im folgenden Video zusammengefasst.
Die wichtigsten Fragen und Antworten kompakt im Video zusammengefasst.
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Die ARGE CANNA bietet allen Mitgliedern, die auch Patient:innen mit diagnostiziertem Krankheitsbild sind, die sofortige Möglichkeit zu einem Beratungsgespräch mit einem in der Thematik erfahrenen und informierten Rechtsanwalt unseres Vertrauens.
In einzelnen Fällen übernehmen unsere Vertrauensanwälte sogar pro bono die Vertretung von Betroffenen.
In einzelnen medizinischen Härtefällen kann sich die ARGE CANNA nach Vorstandsbeschluss auch mit finanzieller Unterstützung einbringen.
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VorschauEinen Urintest müssen Sie nicht machen, er ist freiwillig. Beim Speicheltest ist die Lage anders: Die Polizei darf ihn verlangen, wenn sie vermutet, dass Sie nicht fahrtüchtig sind. Die Ablehnung ist zwar nicht selbst strafbar, gilt aber gesetzlich als Vermutung einer Beeinträchtigung durch Suchtgift. Ebenso wie ein positiver Speicheltest führt sie dann in der Regel zur Vorführung zum Amtsarzt oder zur Amtsärztin. Diese amtsärztliche Untersuchung ist etwas völlig anderes und sollte nicht verweigert werden (siehe nächste Frage).
Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 9 und 9a StVO.
Davon ist dringend abzuraten. Wer bei Verdacht auf eine Beeinträchtigung durch Suchtgift zum Amtsarzt oder zur Amtsärztin gebracht wird, muss sich der Untersuchung unterziehen. Die Verweigerung ist selbst eine Verwaltungsübertretung: Es drohen eine Geldstrafe von 1.600 bis 5.900 Euro und der Entzug der Lenkberechtigung für mindestens sechs Monate. Das gilt unabhängig davon, ob Sie tatsächlich beeinträchtigt waren, denn bestraft wird bereits die Verweigerung. Wer sich untersuchen lässt, hat zumindest die Chance, dass keine Beeinträchtigung festgestellt wird.
Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 9 StVO, § 99 Abs. 1 lit. b StVO, § 26 Abs. 2 FSG.
Ja, wenn der Amtsarzt oder die Amtsärztin eine Beeinträchtigung festgestellt hat, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt. Dann ist eine Blutabnahme vorzunehmen und Sie müssen sie zulassen. Das Blut nimmt ein Arzt oder eine Ärztin ab, untersucht wird die Probe von einem Institut für gerichtliche Medizin oder einer gleichwertigen Einrichtung. Wer die Blutabnahme verweigert, muss mit einer Geldstrafe von 1.600 bis 5.900 Euro und einem Entzug der Lenkberechtigung für mindestens sechs Monate rechnen. Wichtig: Erst der Laborbefund zeigt, ob tatsächlich aktiver Wirkstoff im Blut war.
Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 8 und 10 StVO, § 99 Abs. 1 lit. c StVO, § 26 Abs. 2 FSG.
Formal über eine klinische Untersuchung durch den Amtsarzt oder die Amtsärztin, geprüft werden etwa Koordination, Reaktion, Pupillenverhalten und Orientierung, ergänzt um eine Blutabnahme. In der Praxis ist diese klinische Beurteilung allerdings wenig aussagekräftig und stark von der jeweiligen Person abhängig. Nach einem positiven Vortest oder im Rahmen von Schwerpunktkontrollen fällt sie erfahrungsgemäß häufig voreingenommen aus, weil das Ergebnis gewissermaßen schon feststeht, bevor die Untersuchung beginnt. Hinzu kommt eine österreichische Besonderheit: Bleibt der Laborbefund im Nachhinein negativ, wird die Beeinträchtigung mitunter kurzerhand mit Übermüdung begründet. Auch übermüdet zu fahren ist in Österreich verboten, weshalb der Vorwurf auf diese Weise trotz unauffälligem Befund bestehen bleiben kann.
Nein. Anders als für Alkohol legt die Straßenverkehrsordnung für Suchtgift keinen Grenzwert fest. Verboten ist das Lenken in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand. In der Praxis wirkt das wie eine Nulltoleranz: Vortests zeigen oft nur, dass konsumiert wurde, und das Abbauprodukt THC-COOH ist noch lange nach Abklingen der Wirkung nachweisbar. Ein Konsum vor Tagen sagt daher für sich nichts über Ihre Fahrtüchtigkeit zum Kontrollzeitpunkt aus. Entscheidend ist, ob eine Beeinträchtigung festgestellt und aktiver Wirkstoff im Blut nachgewiesen wird.
Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 StVO.
Ja. Legal erhältliche CBD-Produkte dürfen einen geringen THC-Anteil enthalten, und dieser reicht aus, um in einem Vortest oder in einer Blutanalyse nachgewiesen zu werden. Ein positives Ergebnis sagt für sich genommen also nichts darüber aus, ob Sie beeinträchtigt waren oder ob Sie etwas Illegales konsumiert haben. Bewahren Sie Verpackungen und Analysezertifikate Ihrer CBD-Produkte auf, sie können im Verfahren hilfreich sein.
Eine ärztliche Verordnung erlaubt das Fahren nicht automatisch, schließt es aber auch nicht aus. Dronabinol ist rechtlich ein Suchtgift, und das Gesetz verbietet das Lenken in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand, ohne Ausnahme für verordnete Präparate. In der Praxis wird die Fahreignung regelmäßig angezweifelt, sobald die Einnahme bekannt wird. Erwähnen Sie Ihre Medikation bei einer Kontrolle daher nicht von sich aus. Kommen Rückfragen, verweisen Sie sachlich auf die ärztliche Verordnung, ohne Angaben zu Zeitpunkten oder Mengen. Fahren Sie nicht, wenn Sie sich beeinträchtigt fühlen, besonders kurz nach der Einnahme oder nach einer Dosisanpassung.
Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 StVO, § 7 Abs. 1 FSG.
Wer in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt, muss mit einer Geldstrafe von 800 bis 3.700 Euro rechnen. Beim ersten Verstoß wird die Lenkberechtigung für einen Monat entzogen, wenn Sie dabei einen Unfall verschuldet oder bestimmte weitere Verkehrsdelikte begangen haben, für mindestens drei Monate. Für Lenker:innen der Klassen C und D gilt die Ein-Monats-Regel nicht. Zusätzlich ordnet die Behörde beim ersten Verstoß ein Verkehrscoaching an, bei einem weiteren Verstoß innerhalb von fünf Jahren eine Nachschulung. In der Probezeit ist jedenfalls eine Nachschulung vorgesehen.
Rechtsgrundlage: § 99 Abs. 1b StVO, § 24 Abs. 3 FSG, § 26 Abs. 1 FSG.
Der Führerschein kann schon bei der Kontrolle vorläufig abgenommen werden, etwa wenn die Polizei eine deutliche Beeinträchtigung annimmt oder Sie Untersuchung oder Blutabnahme verweigert haben. Danach entscheidet die Führerscheinbehörde. Bestehen Bedenken an Ihrer gesundheitlichen Eignung, verlangt sie meist ein amtsärztliches Gutachten, teilweise mit fachärztlichen Befunden, verkehrspsychologischer Stellungnahme oder Nachuntersuchungen. Reagieren Sie auf behördliche Schreiben immer fristgerecht: Wer einer rechtskräftigen Aufforderung zur Untersuchung nicht nachkommt, verliert die Lenkberechtigung bis zur Befolgung.
Rechtsgrundlage: § 39 FSG, § 24 Abs. 3 und 4 FSG.
Bleiben Sie ruhig und kooperativ, ohne sich selbst zu belasten. Den freiwilligen Vortest dürfen Sie ablehnen, der amtsärztlichen Untersuchung sollten Sie sich stellen. Machen Sie keine Angaben zu Konsumzeitpunkten oder Mengen, dazu sind Sie nicht verpflichtet. Notieren Sie sich möglichst bald danach den Ablauf, die Uhrzeit und die anwesenden Personen. Holen Sie sich frühzeitig rechtliche Unterstützung: Als Mitglied der ARGE CANNA können Sie ein Beratungsgespräch mit einem auf das Thema spezialisierten Rechtsanwalt in Anspruch nehmen.
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